Auszug aus der Satzung

§1 Name und Sitz

§2 Geschäftsjahr

§3 Zweck und Aufgaben

Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege und Förderung des Wintersports in Breiten- und Leistungssport, sowie die Wahrung der wintersportlichen Belange innerhalb des Württembergischen Landessportbundes, des Schwäbischen Skiverbandes und des Deutschen Skiverbandes. Zur Ereichung dieses Zweckes dienen:

  1. die körperliche Ertüchtigung aller Wintersporttreibenden, vor allem der Jugendlichen
  2. Vorträge, Skikurse für Anfänger und Fortgeschrittene
  3. gemeinsame Wanderungen, Ausfahrten und Touren in der näheren Umgebung einschließlich der Alpen und des Hochgebirges
  4. der Spiel- und Sportbetrieb auch anderer Sportarten


§4 Verbandszugehörigkeit

§5 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Mitglieder des Vereins vom vollendeten 14. bis 18. Lebensjahr gelten als Jugendliche, die unter 14 Jahre alten Mitglieder als Kinder.
  3. Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes unter Zustimmung von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

Die Teilnahme bei Wettkämpfen für einen anderen gleichartigen Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes, welche mit schriftlichem Auftrag einzuholen ist. Bei Neuanmeldungen gilt diese Zustimmung als erteilt, wenn beim Aufnahmeantrag besonders auf die Mitgliedschaft in einem anderen Verein und auf eine entsprechende sportliche Betätigung hingewiesen ist.

§7 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf den Schluß des Kalenderjahres unter Rückgabe des Mitgliedsausweises (soweit erhalten) und der vereinseigenen Sachen zu erfolgen hat, sowie Ausschluß aus dem Verein.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu erfüllen.

§8 Beitrag

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe einer eventuellen Aufnahmegebühr wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Die einzelnen Beiträge sind in einem Beitragsverzeichnis aufgeführt und werden jährlich vom Vorstand überprüft. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Der Mitgliedsbeitrag, Jahresbeitrag ist im voraus zu entrichten, und kommt jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres zum Einzug.

§9 Sonstige Rechten und Pflichten

Jedes über 12 Jahre alte Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung teilzunehmen. Bei Beschlüssen über vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie zur Stimmabgabe über die Vereinsauflösung ist Volljährigkeit erforderlich.

Jeder Anschriftenwechsel ist sofort dem Vorstand mitzuteilen.

Bei Schäden, die einem Mitglied durch Benutzung der Vereinseinrichtungen widerfahren, haftet der Verein nur im Rahmen der Sportunfallversicherung.

§10 Organe des Vereins

§11 Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung:

  1. Jeweils im zweiten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie
    ist vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 3 Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Stadt Niederstotzingen unter Mitteilung der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung hat zu enthalten:
    1. Erstattung des Jahresberichts durch den Vorsitzenden
    2. Erstattung des Kassenberichts durch den Kassierer
    3. Bericht der Kassenprüfer
    4. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
    5. Bericht der Fachwarte
    6. Entlastung der Fachwarte
    7. Beschlußfassung der Anträge
    8. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.
    1. Anträge zur Änderung der Satzung sind den Mitgliedern mit der Tagesordnung bzw. unverzüglich nach Eingang gem. Ziffer 1 im Wortlaut bekanntzugeben. Anträge zur Änderung der Satzung können als Dringlichkeitsanträge nicht zugelassen werden.
  4. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Geheime oder namentliche Abstimmung ist nur notwendig, wenn diese die Versammlung beschließt, wobei bereits ein Mitglied die geheime oder namentliche Abstimmung verlangen kann.
  5. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Hauptversammlung:

Sie findet statt:

  1. wenn sie der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält,
  2. im Falle von § 12 Ziffer 2.4,
  3. wenn die Einberufung von mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die gleichen Vorschriften wie zu Ziffer 1.

§12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schriftführer
    4. dem Kassierer
    5. dem Jugendwart
    6. dem Leiter der Skischule
    7. dem Sportwart Alpin
    8. dem Sportwart nordisch (Bei Bedarf werden Sportwarte zusätzlicher 5 Sportarten durch die Hauptversammlung festgelegt und in den Vorstand berufen)
    9. dem Vergnügungswart
    10. dem Beisitzer (Die Anzahl der Beisitzer wird durch die Hauptversammlung festgelegt und bei Bedarf von ihr erweitert)
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens
    1. Der Vorstand ist in regelmäßigen Abständen von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
    2. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    3. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder seinem Stellverteter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
    4. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines der beiden Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
    5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
    6. Der Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl im Amt. Die Amtsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Um eine Staffelung im Wahlturnus zu erreichen, wird der Vorstand
      hinsichtlich der Wahl in 2 Gruppen geteilt: Gruppe 1: §12 1.1/1.3/1.5/1.7/1.9/ ev. weitere Sportwarte. Gruppe 2: § 12 1.2/1.4/1.6/1.8/1.10 Beide Gruppen werden in der Gründungsversammlung im herbst 1980 gewählt. 1981 erfolgt erstmalig die Wiederwahl der Gruppe 2, 1982 die Gruppe 1.


§13 Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.